Geschäftskunden

Ab dem 1. Januar 2024 wurde die Freigrenze für steuerfreie Geschenke eines Unternehmers an seine Geschäftsfreunde von 35,00 Euro auf 50,00 Euro angehoben. Nutzen Sie den nunmehr geltenden Vorteil. 

Als Unternehmer können Sie Geschenke an Geschäftsfreunde und Kunden (aber nicht an Arbeitnehmer) als abzugsfähige Betriebsausgabe ansetzen, sofern der Geschenkwert für jeden einzelnen Beschenkten pro Kalenderjahr nicht 50,00 EUR übersteigt. Weitere ggf. verbundene Kosten (wie z.B. Versandkosten, Verpackungskosten) werden hierbei nicht berücksichtigt. Es zählt der reine Geschenkwert.

Sollten Sie als schenkender Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt sein, so ist die Freigrenze als 50,00 EUR Netto zu verstehen.

Sollten Sie als schenkender Unternehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt sein (z.B. weil Sie gem. 19§ UStG ein Kleinunternehmer sind od. weil Sie als Unternehmer gem §4 UStG generell keine Umsatzsteuer erheben) so ist die Freigrenze als 50,00 EUR Brutto zu verstehen.

Die Freigrenze ist kein Freibetrag. Wird die Freigrenze auch nur um 1 Cent überschritten, so entfällt der Abzug als Betriebsausgabe im Ganzen.

Geschenke aus privatem Interesse können nicht als abzugsfähige Betriebsausgabe angesetzt werden. Das Geschenk muss aus reinem betrieblichem (geschäftlichem, unternehmerischem) Grund an Geschäftsfreunde oder Kunden verschenkt werden.

Als schenkender Unternehmer müssen Sie in Ihrer Buchhaltung gesondert exakt festhalten, wem Sie das Geschenk überreicht haben.

Die vorstehende Erklärung dient nur zu reinen informativen Zwecken und ersetzt keine Beratung durch einen Steuerberater. Es wird keine Haftung für die Richtigkeit oder die Aktualität, sowie die individuelle Anwendbarkeit der vorstehenden Erklärung übernommen. Die vorstehende Erklärung stellt keine Beratung im steuerlichen Sinne dar. Stand: 24.10.2024.



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